Der Bundestag billigt Änderung des Energiesicherungssetzes: Der Bundestag hat am Freitag, 30. September 2022, den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ gegen die Stimmen von AfD und Die Linke gebilligt.
29. September 2022:
Der Wirtschaftsausschuss des Bundestags hat gestern einem Antrag der Regierungsfraktionen zur Novelle des Energiesicherungsgesetzes zugestimmt, nach dem künftig u.a. ein aktives Repowering von PV-Kraftwerken erlaubt ist. Der Bundestag will die EnSiG-Novelle am morgigen Freitag abschließend beraten und verabschieden.
Zudem soll die Leistungsgrenze für Freiflächenanlagen in den Photovoltaik-Ausschreibungen im kommenden Jahr von 20 auf 100 Megawatt angehoben werden, berichtet der Bundesverband Neue Energiewirtschaft.
15. September 2022:
Neben Maßnahmen zur kurzfristigen Erhöhung der Stromproduktion aus Photovoltaik sind deutliche steuerliche Entlastungen und Entbürokratisierungen für die Nutzung von Photovoltaikanlagen im privaten Bereich geplant.
Das Bundeskabinett beschloss am 14. September die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften. Der Gesetzesentwurf muss anschließend noch vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Ziel der dritten Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) ist es, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien kurzfristig zu erhöhen und zudem die Transportkapazitäten im Stromnetz zu steigern. Beides soll zur Reduzierung des Gasverbrauchs in den beiden kommenden Wintern beizutragen.
Maßnahmen im EnSiG 3.0:
Kurzfristige Erhöhung der Stromproduktion aus Photovoltaik:
- Für den 15. Januar 2023 wird eine Krisensonderausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments mit einem Volumen von 1500 MW eingeführt. Diese soll kurzfristig Ausbaupotentiale im Bereich der Solarenergie heben, um eine Reduktion des Gasverbrauchs in der Stromerzeugung zu ermöglichen. Die Regelung steht unter Beihilfevorbehalt.
- Die für den 1. Januar 2023 bereits beschlossene Abschaffung der sogenannten 70-Prozent-Regelung für PV-Neuanlagen bis einschließlich 25 kW installierter Leistung wird zeitlich vorgezogen. Bisher waren Betreiber solcher PV-Anlagen verpflichtet, die Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage auf 70 Prozent zu begrenzen oder ihre Anlage mit einer Steuerungseinrichtung auszustatten. Zur weiteren Erhöhung der PV-Einspeisung wird die Abschaffung der Regelung für alle Neuanlagen vorgezogen, die ab dem Tag nach Kabinettstermin zur Formulierungshilfe für den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften in Betrieb genommen werden.
- Zusätzlich wird die sogenannte 70-Prozent-Regelung ab dem 1. Januar 2023 bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben. Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW bleibt es bei dem bereits im Gesetz angelegten Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messystems ausläuft. Nach dem Messstellenbetriebsgesetz gelten EE-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW als Pflichteinbaufall.
- Darüber hinaus erfolgen Klarstellungen zugunsten der sog. Balkon-PV bei etwaigen Pönalen, die zwischenzeitlich teilweise zu Unsicherheiten geführt hatten.
- Die Maßnahmen zur Erhöhung der Krisensonderausschreibung PV steht unter Beihilfevorbehalt.
Zudem wurden zusätzliche Anreize für die Stromproduktion aus Biogas geschaffen, Maßnahmen zur kurzfristigen Erhöhung der Windstromproduktion an Land, sowie Maßnahmen zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus und höheren Netzauslastung.
Weitere Beschlüsse des Kabinetts zur Verbesserung des Photovoltaik-Ausbaus im privaten Bereich:
Mit diesen werden Bürokratiehemmnisse abgebaut. Konkret hat das Kabinett heute den Entwurf des Jahressteuergesetzes auf Vorlage des Bundesfinanzministeriums beschlossen.
Einkommensteuerbefreiung:
Mit dem Jahressteuergesetz werden zum 1. Januar 2023 alle PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sowie für Mehrfamilienhäuser bis 15 kW je Wohnung oder Geschäftseinheit, insgesamt jedoch nur bis max. 100 kW Leistung pro Steuerpflichtigen, von der Einkommensteuer befreit. Bisher waren auf Antrag nur Anlagen bis zu einer Leistungsgrenze von 10 kW befreit. Durch die Einkommensteuerbefreiung entfällt die Verpflichtung, den Gewinn zu ermitteln und damit auch die komplizierte und oftmals nur mit Hilfe eines Steuerberaters auszufüllende „Einnahme-Überschuss-Rechnung“. Diese Vereinfachung stellt einen wichtigen Anreiz dar, zukünftig vorhandene Dachflächenpotenziale optimal auszuschöpfen.
Mehrwertsteuersenkung:
Ergänzend dazu wird die Mehrwertsteuer für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf Wohngebäuden auf 0% gesenkt. Damit werden die Anschaffungskosten erheblich reduziert. Zudem können Betreiber aufgrund des Nullsteuersatzes ohne Nachteile von der bürokratiearmen umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.